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   BVerwG, 05.04.1974 - I B 71.73   

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https://dejure.org/1974,2640
BVerwG, 05.04.1974 - I B 71.73 (https://dejure.org/1974,2640)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1974 - I B 71.73 (https://dejure.org/1974,2640)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 1974 - I B 71.73 (https://dejure.org/1974,2640)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.04.1966 - I C 103.62
    Auszug aus BVerwG, 05.04.1974 - I B 71.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - [Buchholz 355 Nr. 16]; Beschluß vom 31. August 1970 - BVerwG I B 60.70 - [Buchholz 355 Nr. 21 - DÖV 1970, 825 = JR 1971, 123 = GewArch. 1972, 29 = AnwBl. 1973, 19]) ist bereits geklärt, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV, nach der die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten widerrufen werden muß, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die erkennen lassen, daß der Rechtsbeistand nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung verfügt, im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken begegnet.

    Durch die Rechtsprechung (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - [a.a.O.] und Beschluß vom 31. August 1970 - BVerwG I B 60.70 - [a.a.O.]) ist weiterhin geklärt, daß die in § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV getroffene Regelung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Nach Auffassung des beschließenden Senats (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - [a.a.O.]) ist bei der Prüfung, ob ein Rechtsbeistand sich als unzuverlässig erwiesen hat, solchen Handlungen besonderes Gewicht beizumessen, die dem Hauptziel des Rechtsberatungsgesetzes widersprechen, das auf den Schutz der Bevölkerung vor Schädigungen durch Rechtsberater gerichtet ist, die ihren beruflichen Aufgaben nicht gewachsen sind oder sonst keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten.

  • BVerwG, 31.08.1970 - I B 60.70

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Verfassungsmäßigkeit des § 157

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1974 - I B 71.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - [Buchholz 355 Nr. 16]; Beschluß vom 31. August 1970 - BVerwG I B 60.70 - [Buchholz 355 Nr. 21 - DÖV 1970, 825 = JR 1971, 123 = GewArch. 1972, 29 = AnwBl. 1973, 19]) ist bereits geklärt, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV, nach der die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten widerrufen werden muß, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die erkennen lassen, daß der Rechtsbeistand nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung verfügt, im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken begegnet.

    Durch die Rechtsprechung (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - [a.a.O.] und Beschluß vom 31. August 1970 - BVerwG I B 60.70 - [a.a.O.]) ist weiterhin geklärt, daß die in § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV getroffene Regelung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

  • VGH Hessen, 19.07.1988 - 11 UE 1191/86

    Widerruf der Rechtsberatungserlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

    Vielmehr können und müssen insoweit auch Tatsachen Beachtung finden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsbeistand stehen, die also beispielsweise im eher privaten Bereich des Betroffenen oder im Bereich einer zusätzlich ausgeübten Tätigkeit angesiedelt sind, die aber begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsberaterberufes aufkommen lassen (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschluß vom 5. April 1974 - 1 B 71.73 - (DÖV 1974 S. 681 (L)), Urteil vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 43.74 - (a.a.O.), Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 7. Aufl., Rdnr. 715 ff.).
  • OVG Bremen, 01.03.1988 - 1 BA 33/85

    Antragsänderung; Feststellungsklage; Rechtsberatungserlaubnis; Bescheidungsklage;

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